Es gilt als Laster und gerät zunehmend aus der Mode, betrifft aber nach wie vor einen großen Anteil der Bevölkerung in Deutschland: Das Rauchen gehört laut dem statistischen Bundesamt noch immer für mehr als 13 Millionen Menschen zum Alltag. Beim Thema „Rauchen am Arbeitsplatz“ gelten für Auszubildende die gleichen Regeln wie für alle Arbeitnehmer: Ein generelles Anrecht auf Raucherpausen gibt es nicht. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Diese Ruhepausen „können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden“ – mehrere kleinere Pausen über eine Zigarettenlänge von fünf bis zehn Minuten sind damit nicht vorgesehen.

Generell haben die Gesetzgeber den Fokus in den vergangenen Jahren verstärkt auf den Schutz von Nichtrauchern gelegt. So besagt der § 5 der Arbeitsstättenverordnung, dass der Arbeigeber dafür zu sorgen hat, „die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Weiter heißt es:
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Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

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Eigene Räumlichkeiten wie einen Raucherraum oder auch nur ein Dach zum Unterstellen bei Regen muss ein Arbeitgeber übrigens nicht zur Verfügung stellen. So wie bei den Raucherpausen lohnt es sich hier, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und vielleicht eine Kompromisslösung auf freiwilliger Basis zu finden.