Streik: Für Arbeitgeber ist es generell kein erfreuliches Thema, aber auch Unbeteiligte können mitunter von der Arbeitsniederlegung in bestimmten Branchen in Mitleidenschaft gezogen werden – beispielsweise bei Streiks der Lokführer, Piloten oder im öffentlichen Dienst. Dennoch gehört das Recht auf gewerkschaftlich organisierte „Arbeitskämpfe“, wie es im Artikel 9 des Grundgesetzes heißt, zu den wichtigen Rechten von Arbeitnehmern in Deutschland.

Ähnliches gilt auch für Azubis: Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfen Gewerkschaften auch Auszubildende zu (Warn-)Streiks auffordern, sofern es bei den entsprechenden Tarifverhandlungen auch um die Bezahlung bzw. Arbeitsbedingungen von Auszubildenden geht. Allerdings können Gewerkschaften niemanden – auch nicht Azubis – zu einer Streikbeteiligung zwingen. Denn auch wenn der Streik rein rechtlich abgesichert ist, so dürften die Kollegen es den Auszubildenden in der Praxis kaum krumm nehmen, falls man sich beispielsweise auf der persönlichen Ebene um das gute persönliche Verhältnis zum Chef Gedanken macht.

Unabhängig vom eigenen Betrieb sollten Auszubildende bei Streiks eins grundsätzlich beachten: Eine eventuelle Prüfung findet in jedem Fall statt – Streik hin oder her, betont IHK-Ausbildungsberater Jens Schmidt. „Wenn Prüfungen anstehen, hat der Prüfling in Eigenregie sicherzustellen, pünktlich am Prüfort zu sein. Das gilt auch wenn die öffentlichen Verkehrsmittel bestreikt werden.“