Jeder Azubi hat im Jahr einige Urlaubstage zur freien Verfügung. Aber den Begriff Sonderurlaub kennen wohl die wenigsten von Euch. Wenn etwas Gutes passiert, wie die eigene Hochzeit, die Geburt des Kindes oder aber etwas Negatives wie ein Trauerfall in der Familie, könnt ihr ein paar zusätzliche Tage frei bekommen.

Für solche Fälle haben Arbeitnehmer, also auch ihr als Azubis, laut Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub – neben den normalen Urlaubstagen.

Sich einfach so Sonderurlaub zu nehmen, geht allerdings nicht und sollte auch nicht zur Gewohnheit werden. Wichtig ist es zuerst einmal, dass ihr solche Dinge grundsätzlich mit eurem Ausbilder und Vorgesetzen besprecht und ihnen genau die Gründe für euren Sonderurlaubs-Wunsch berichtet. Nur in persönlichen Ausnahmefällen ohne eigenes Verschulden, wie eben Geburt, Hochzeit, Todesfall, ehrenamtliche Tätigkeiten oder ein Gerichtstermin, kann dich der Chef für eine bestimmte Zeitspanne von ein bis vier Arbeitstagen freistellen.

Manchmal gibt es Sonderurlaub auch für wichtige Arzttermine, die Pflege eines Kindes und Angehöriger oder einem arbeitsbedingten Umzug. Aber Achtung! Das BGB ist in diesen Fällen eher schwammig formuliert, es kann also sein, dass ihr keinen Sonderurlaub bekommt. Dennoch zeigen sich die meisten Arbeitgeber kulant. Hier ist aber eine rechtzeitige und sachliche Absprache entscheidend. Keinen Anspruch auf Sonderurlaub habt ihr, wenn äußere Umstände dazu kommen, ihr also zum Beispiel wegen Staus oder Wetterbedingungen nicht zur Arbeit erscheinen könnt.

In Sachen Sonderurlaub gilt also: fragt in eurem Ausbildungsbetrieb nach, wie solche Fälle zum Beispiel im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt sind. Offene Kommunikation mit Ausbildern und Arbeitgeber ist dabei das A und O.