Für einen Moment nicht ganz dabei gewesen, plötzlich gibt´s ein fieses Geräusch und schon ist es passiert: die teure CNC-Maschine ist hinüber, oder der Monitor ist dunkel, oder die Palette mit den empfindlichen Gläsern liegt auf dem Boden. Wie ist das eigentlich, wenn ich als Auszubildender etwas kaputt mache? Wir fragen unseren IHK-Rechtsreferenten Lars Döhler, inwieweit ein Azubi für einen Schaden aufkommen muss.

Vorsatz vs. Fahrlässigkeit
An dieser Stelle sei angemerkt, dass man sich immer den Einzelfall anschauen muss, eine pauschale Aussage kann man bei solchen Dingen so gut wie überhaupt nicht treffen. Prinzipiell verhält es sich aber so:

Gehen wir wirklich einmal von dem Fall aus, dass ihr eine teure Maschine bedient, einen Fehler bei der Bedienung gemacht habt und diese Maschine nun nicht mehr zu gebrauchen ist. Die Kosten hierfür können schnell bei einigen Zehntausend Euro oder mehr liegen. Was nun?
Grundsätzlich unterscheidet man, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist. „Beim Vorsatz hafte ich voll, da gibt es auch keine Beschränkung“, sagt Lars Döhler. „Vorsatz ist Wissen und Wollen.“ Habe ich also die Maschine mit voller Absicht demoliert, komme ich für den daraus entstandenen Schaden auf. Ist aber auch irgendwie klar, oder?

Mitschuld des Betriebes?
Bei Fahrlässigkeit sieht es anders aus. „Unter Fahrlässigkeit versteht man auch die Außer-Acht-Lassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“, erklärt der IHK-Rechtsreferent. Man unterscheidet hier zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Doch bevor man schaut, wie fahrlässig man mit der Maschine umgegangen ist, wird in der Regel erstmal geprüft, ob den Arbeitgeber eventuell eine Mitschuld trifft: Hätte der Azubi die Maschine vielleicht gar nicht bedienen dürfen, weil es keine ordentliche Einweisung daran gab, oder weil er die Kenntnisse und Fertigkeiten noch gar nicht hat, da er sich noch im ersten Lehrjahr befindet? Oder war er vielleicht körperlich von vornherein nicht in der Lage, die Maschine zu bedienen? Sollte der Fall vor Gericht gehen, würde man auch dieses hinterfragen.

Grob, mittel, leicht
Kann man ein Mitverschulden des Betriebes ausschließen, muss man wie schon erwähnt sehen, wie schwer die Fahrlässigkeit wiegt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass man in einer extreme Art und Weise die Sorgfaltspflichten verletzt habe. „Das sind Fälle, wo man sich an den Kopf fassen würde und sich sagt: So falsch kann man das doch gar nicht machen“, sagt Lars Döhler hierzu.
Stellt man eine mittlere Fahrlässigkeit des Auszubildenden fest (das würde nicht der Betrieb machen, sondern ein Gericht, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände), kann der Schaden zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi aufgeteilt werden. Das heißt aber nicht, dass automatisch halbe-halbe gemacht wird, für den Azubis ist es meistens erheblich weniger womit er haftet.
Liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, haftet man als Auszubildender gar nicht. Leicht fahrlässig sind Dinge, die jedem Mal passieren können. „Von einem Menschen kann man keine 100%ige Fehlerfreiheit verlangen“, sagt der IHK-Rechtsreferent dazu.  „Wo Menschen arbeiten, passieren auch mal Fehler, das ist nun mal ein Risiko unternehmerischer Tätigkeit“.
Einfach so das Azubigehalt einbehalten, ohne dass ein Gericht dieses quasi „erlaubt“ hat, darf der Ausbildungsbetrieb übrigens nicht. Sollte dies der Fall sein und euer Chef zahlt einfach nicht eure Vergütung aus, könnt ihr euch dagegen erfolgreich wehren.

Sh*t happens
Manchmal geht es einfach mit dem Teufel zu, und Dinge passieren. Auszubildende und Ausbildungsbetrieb können aber dazu beitragen, Schadensvorfälle so gering wie möglich zu halten. Im Berufsbildungsgesetz ist es sogar vorgeschrieben: Auszubildende müssen ihre Aufgaben sorgfältig erledigen, den Weisungen des Ausbilders Folge leisten und Werkzeuge, Maschinen und andere Einrichtungen im Betrieb pfleglich zu behandeln. Der Ausbildungsbetrieb wiederum muss darauf achten, dass er für die Ausbildung geeignet ist und nur Aufgaben stellen darf, die dem Ausbildungszweck dienen und den Azubi nicht überfordern.
Erledigt eure Aufgaben also gewissenhaft, und wenn ihr Fragen zur Bedienung einer Maschine oder anderen Dingen in eurem Ausbildungsalltag habt, sprecht euren Ausbilder an. Schließlich seid ihr in der Ausbildung und habt somit eine andere Stellung als ein „normaler“ Arbeitnehmer. Ihr seid dort um zu lernen, und nicht um es schon zu können. Ratsam ist es trotzdem, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch entstandene Schäden in der Ausbildung abdeckt. Sprecht euren Versicherungsexperten an, und wenn ihr schon eine Haftpflichtversicherung habt, fragt mal nach ob ihr die entsprechend erweitern könnt.