Auch wenn die ein oder andere rheinische Frohnatur es gern anders hätte: Rosenmontag, Weiberfastnacht und der 11.11. sind in Nordrhein-Westfalen keine gesetzlichen Feiertage. Auch ein Recht auf freie Tage haben Arbeitnehmer und Auszubildende grundsätzlich nicht, auch wenn passionierte Närrinnen und Narren gern das „regionale Gewohnheitsrecht“ dafür heranziehen.
Allerdings existieren gerade im Rheinland einige Unternehmen, bei denen freie Tage zu Karneval zu einer sogenannten betrieblichen Übung geworden sind, wenn der Arbeitgeber in den vergangneen drei Jahren am entsprechenden Tag immer frei gegeben hat und der Arbeitnehmer sozusagen aus Gewohnheit mit diesem freien Tag rechnen kann. In Ostwestfalen sind solche Regelungen allerdings eher unüblich.
Wenn Ihr dem närrischen Geist zumindest ein bisschen huldigen und in Verkleidung an die Arbeit wollt, solltet Ihr dies unbedingt mit Eurem Chef absprechen. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Pappnase zu Rosenmontag, sofern Ihr nicht in einem Bereich mit technisch bedingter Berufskleidung tätig seid, also beispielsweise als Arzt, Polizist, Feuerwehrfrau oder Koch. Allerdings kann der Arbeitgeber innerhalb gewisser rechtlicher Grenzen auf „branchenüblicher Kleidung“ bestehen.
Weitere Infos rund um Gepflogenheiten, Dos & Don’ts zu Karneval und Arbeit haben die Kollegen der IHK Essen gesammelt: Karneval – Wie lässt sich die fünfte Jahreszeit mit dem Arbeitsrecht vereinbaren?