Einfach mal zu Hause bleiben, weil man keine Lust hat? In der Ausbildung ist das ein absolutes No-Go, genauso wie in der Schule und im späteren Berufsleben. Was aber, wenn man wirklich krank ist? Dann gilt: So schnell wie möglich Bescheid sagen.
Im Krankheitsfall gelten für Azubis ähnliche Vorgaben wie für andere Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber muss so schnell wie möglich benachrichtigt werden. Beispielsweise könnt Ihr schon einmal im Betrieb anrufen, bevor Ihr zum Arzt geht. So müsst Ihr Euren Ausbilder nicht ahnungslos warten lassen, während Ihr selbst im Wartezimmer sitzt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt – der sogenannte „gelbe Zettel“ oder auch einfach nur „AU“ – muss in der Regel spätestens am dritten Tag der Krankheit beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Diese Vorschriften sind auch in „§ 4 – Pflichten der/des Auszubildenden“ im Ausbildungsvertrag enthalten, den sowohl Azubis als auch der jeweilige Betrieb zu Beginn einer Ausbildung unterschreiben müssen:
Die/der Auszubildende […] verpflichtet sich insbesondere bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Den Ausbildungsvertrag findet Ihr in den Ausbildungsdownloads auf der Seite „Ausbildung & Weiterbildung“ der IHK Ostwestfalen.